Ausbildungsförderung

Ausbildungsförderung

Wissen ist Macht! Der Bund weiß das und fördert daher so gut es geht Fachkräfte. Je besser deine Ausbildung, desto besser läuft die Wirtschaft und umso besser geht's dem Land. Deshalb gibt es gesetzlich festgeschriebene Ausbildungsförderung.

    Inhaltsverzeichnis
  1. Ausbildungsförderung für Schüler und Studenten
  2. Ausbildungsförderung für Aufsteiger
  3. Ausbildungsförderung für Azubis
  4. Kommentare

Bekannt sind diese Leistungen zur Ausbildungsförderung und deren Gesetze als BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) und das Meisterbafög (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz). Außerdem gibt es noch die Berufsausbildungsbeihilfe BAB gemäß Sozialgesetzbuch (SGB III) . Jedes dieser Gesetze ist für eine andere Zielgruppe gemacht. Was alle gemeinsam haben ist, dass sie dir einen höheren Abschluss ermöglichen, indem sie dich während der Ausbildungszeit finanziell unterstützen. Je nachdem, welcher Abschluss erworben wird, kommt eine andere Förderleistung zum Tragen:

Ausbildungsförderung für Schüler und Studenten

BAföG fördert theoretische Ausbildungen an Schulen, Akademien und Universitäten (auch Hochschulen genannt). Entscheidend dafür ist, dass man in Vollzeit eingeschrieben ist. Typischerweise beantragt man BAföG für Schulabschlüsse auf dem 2. Bildungsweg, an Abendschulen oder Kollegs oder schulischen Berufsausbildungen, wie Erzieher. Die zweite, bekanntere Zielgruppe, sind Studenten. Knapp jeder 4. Student bekommt BAföG und zahlt nach dem Studium die Hälfte wieder zurück. Schüler dürfen alles behalten, bekommen aber auch weniger als Studenten.

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Grundvoraussetzungen für den BAföG Anspruch sind:

  1. deutsche Staatsbürgerschaft oder EU Bürger mit Freizügigkeits- oder Daueraufenthaltsrecht oder weitere bestimmte Aufenthaltstitel wie z.B. Asyl
  2. Besuch einer staatlich anerkannten Schule, Akademie oder Hochschule
  3. Einschreibung in Vollzeit
  4. Erstausbildung = keine Förderung eines gleichwertigen, bereits erlangten Abschlusses. Höher geht immer
  5. Zu beginn des Schulbesuchs /Studienbeginns jünger als 30
  6. Kein vorangegangener Studienabbruch nach dem 4. Semester, sofern hierfür kein unabweisbarer Grund (Berufsunfähigkeit) vorliegt
  7. Studenten müssen nach dem 4. Semester einen Leistungsnachweis erbringen und sich generell in der Regelstudienzeit befinden
  8. Masterstudenten müssen zu Beginn ihres Studiums jünger als 35 Jahre alt sein und dürfen das Fach nicht wechseln.

Die Förderhöhe hängt von diversen Faktoren, wie einem fiktiven Bedarf, eigenem Einkommen und Vermögen, sowie Einkommen der Eltern ab. Ausnahmen bestätigen die Regel.

Ausnahmen von den BAföG Regeln:

Die BAföG Altersgrenze lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen nach hinten verschieben:

Hat man die Zugangsberechtigung zu der Ausbildung/Studium erst kürzlich erlangt, gilt die Altersgrenze nicht. In dem Fall kann man auch noch mit 50 BAföG beantragen. Das sind meist Studenten ohne Abitur oder mit Abitur auf dem zweiten Bildungsweg.

Und dann gibt es auch noch sogenannte "persönliche oder familiäre Gründe" für den späten Start. Das sind Krankheit, Behinderung und Elternschaft. Wichtig ist hierbei, dass nur der Zeitraum vor Eintritt der Altersgrenze berücksichtigt wird. Hat man mit 28 z.B. ein Kind bekommen und mit 33 dann noch eins, zählt nur das erste Kind als Hinderungsgrund. Wenn Krankheit oder Behinderung nach dem 30. Geburtstag eintreten, sind das Gründe für ein verlängertes Studium, aber nicht für den späten Start. Außerdem darf man zwischen dem Hinderungsgrund und dem Start ins Studium bzw. Ausbildung nicht Vollzeit gearbeitet haben. Ein anderer Grund dieser Kategorie könnte der Tod eines Verwandten ersten Grades sein.

Leistungsnachweis und Regelstudienzeit:

BAföG endet bei Schülern grundsätzlich mit erfolgreichem Abschluss. Im Gegensatz zu Studenten, müssen sie auch keinen Leistungsnachweis zwischendurch erbringen.

Studenten müssen allerdings nach 4 Semestern beweisen, dass sie, in dem für ihren Studiengang üblichen Tempo, studieren. Hierfür muss entweder eine Bescheinigung der Hochschule oder eine Übersicht der bestandenen Prüfungen vorgelegt werden. Schafft man das nicht, weil man zu sehr getrödelt hat oder ständig durch Prüfungen fällt, war's das mit BAföG, ab dem 5. Semester. Es sei denn, man war dauerhaft krank oder behindert oder muss Angehörige/Kinder pflegen. Dann erlaubt das Gesetz dir, die fehlenden Prüfungen in angemessener Zeit nachzuholen. Der Leistungsnachweis wird damit um das eine oder andere Semester nach hinten verschoben. Dasselbe gilt für die Regelstudienzeit. Wer also aus, für das Gesetz verständlichen Gründen, nicht immer 100 % geben kann, dem wird ein kleiner Ausgleich gewährt.

Ausbildungsförderung für Aufsteiger

Aufstiegsfortbildungen werden gemäß AFBG gefördert. Klassische Aufstiegsfortbildungen sind die Ausbildungen zum staatlich geprüften Techniker oder Meister, woher auch der Spitzname Meisterbafög kommt. Aufstiegsbafög kann beantragen, wer in einer bis zu zweijährigen Ausbildung einen höheren Kammerabschluss erreicht. Das sind nicht nur Meister und staatlich geprüfte Techniker. Typisch ist auch die Erzieherausbildung und Fortbildungen für staatlich geprüfte Fach- und Betriebswirte. Im Gegensatz zum BAföG kann Aufstiegsbafög auch für Teilzeitausbildungen beantragt werden. In dem Fall gibt es aber lediglich einen Zuschuss zu Teilnahme und Prüfungsgebühren. Vollzeitteilnehmer bekommen einen monatlichen Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten von mindestens 892 Euro monatlich, der nicht zurückgezahlt wird.

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Grundsätzlich spielt beim Aufstiegsbafög das Alter des Antragstellers keine Rolle und auch dessen Eltern interessieren niemanden. Wer verheiratet ist, muss aber das Einkommen des Ehegatten offenlegen. Dasselbe gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Vom Aufstiegsbafög wird maximal die Hälfte der Teilnahme und Prüfungsgebühren zurückgezahlt, egal ob Voll- oder Teilzeitmaßnahme.

Hier sei betont, dass Aufstiegsbafög Hochschulabschlüsse (Bachelor und Master) ausdrücklich nicht fördert. Damit fällt ein MBA Studium komplett aus dem Raster.

Ausbildungsförderung für Azubis

Berufsausbildungsbeihilfe (kurz BAB) bekommen Azubis in dualer Ausbildung, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen und zu wenig verdienen, um Ihre Lebenshaltungskosten selbst bzw. mit Hilfe der Eltern zu tragen. Wie auch beim BAföG spielt das eigene Einkommen und Vermögen, sowie das Einkommen der Eltern eine Rolle. Ebenfalls berücksichtigt werden Werbungskosten, wie die Entfernung zur Ausbildungsstätte. BAB wird nicht zurückgezahlt.

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